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Vereinsbesteuerung – Vorlage von NV-Bescheinigungen

In einem Erlass zu Fragen der Abgeltungssteuer hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) auch einige interessante Hinweise für gemeinnützige Vereine veröffentlicht. Vereine werden von Banken aufgefordert, sog. NV-Bescheinigungen (Nichtveranlagungsbescheinigungen) vorzulegen. Diese sind Voraussetzung dafür, dass Banken keine Kapitalertragsteuer von Zinserträgen abziehen.

Nach dem BMF-Schreiben wird es jedoch nicht beanstandet, wenn den Banken statt der NV-Bescheinigung eine Kopie des letzten Freistellungsbescheides des Finanzamts überlassen wird. Sie muss für einen nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Zinserträge ausgestellt sein.

Bei neu erteilter Gemeinnützigkeit kann eine Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO vorgelegt werden. Das ist eine Bescheinigung, mit der das Finanzamt anerkennt, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit bei dem Verein vorliegen.

Die Vorlage des Freistellungsbescheides ist nur in solchen Fällen unzulässig, wenn die Zinserträge im Bereich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes anfallen. Diese Konstellation dürfte jedoch in der Praxis in den wenigsten Fällen vorliegen.

2025-09-25T17:48:20+02:00November 28, 2025|Betriebsführung|