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Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die nach § 34 EStG begünstigt versteuert werden kann.

Der Arbeitnehmer erhält in diesen Fällen ein zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn er seinen Urlaubsanspruch nicht mehr „in natura“ wahrnehmen kann. Dies geschieht meistens bei arbeitgeberseitiger Kündigung und anschließender Freistellung des Arbeitnehmers.

Die begünstigte Besteuerung nach der sog. „Fünftel-Regelung“ kann ab 2025 nicht mehr im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren vorgenommen werden. Der Arbeitnehmer muss daher die Steuervergünstigung über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung realisieren und in der Anlage N einen Eintrag bei Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit vornehmen.

Doch nicht in allen Fällen werden Arbeitsverhältnisse auf diese Weise beendet. In vielen Fällen scheiden verdiente Mitarbeiter nach langjähriger Betriebszugehörigkeit aus und der Arbeitgeber möchte diese Leistung durch eine betriebliche Feier honorieren. Aber welche steuerlichen Folgen ergeben sich daraus? Die Antwort liefert der Beitrag in der Rubrik „Rechtsprechung“.

2026-06-25T18:42:16+02:00August 28, 2026|Betriebsführung|