Anzeigefrist für Änderungen am Grundbesitz
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Pressemitteilung zur Pflicht von Eigentümern, Änderungen am Grundbesitz dem Finanzamt zu melden, informiert.
Demnach sind folgende Änderungen beispielsweise anzeigepflichtig:
– Änderungen an der Fläche des Grundstücks oder des Gebäudes (z.B. durch Anbauten, Abriss)
– Änderungen der Nutzungsart (z.B. von Wohnraum hin zu Gewerbe oder Praxis)
– Erstmalige Denkmalschutzeinstufung
Es muss für die obigen Sachverhalte auch eine Anzeige abgegeben werden, wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde.
Wird jedoch der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt und handelt es sich hierbei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz, ist keine Anzeige notwendig.
Bitte beachten Sie die aktuellen Fristen. Die Anzeige von Änderungen kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen.
