Wichtig für Arbeitgeber – Steuerfreie Sachbezüge an Arbeitnehmer
Die Ausgabe von Gutscheinen an Arbeitnehmer ist ein wichtiger Bestandteil im Rahmen der Arbeitnehmerbindung. Damit die Steuer- und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gewährleistet ist, müssen schon bei der Auswahl der Partnerunternehmen die Regeln der Finanzverwaltung eingehalten werden.
Seit 2024 erfüllen sowohl EDEKA-Gutscheine als auch ALDI-Gutscheine nicht mehr die Anforderungen des steuerfreien Sachbezugs aufgrund der Möglichkeit zur Bargeldauszahlung.
Diese Auszahlung des Guthabens verstößt gegen die verschärften Vorschriften, die mit dem BMF-Schreiben vom 15.03.2022 veröffentlicht wurden. Darin wird klargestellt, dass Sachbezüge in Form von Gut verscheinen und Geldkarten nicht in Bargeld umwandelbar sein dürfen.
Die ALDI-Gutscheine werden von der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) ausgegeben. Die ausstellende Bank bietet die Option an, das gesamte Restguthaben des Gutscheins gegen eine Gebühr in Höhe von 2,50 € in Bargeld umwandeln zu können. Diese Auszahlung des Guthabens steht im Widerspruch zu den steuerrechtlichen Anforderungen an Sachbezüge, die eine solche Umwandlung in Bargeld explizit ausschließen.
Bei den EDEKA-Gutscheinen ist ebenfalls eine Bargeldauszahlung gegen eine Gebühr in Höhe von 9,50 € bei der ausstellenden Paybox Bank AG möglich.
Auch sind EDEKA-Gutscheine bei anderen Händlern wie Marktkauf einlösbar. Diese Möglichkeit verletzt die Bedingung des begrenzten Netzwerks, d.h., beim EDEKA-Gutschein als Sachbezug ist die Voraussetzung eines einheitlichen Markenauftritts verletzt.
Im Gegensatz zu ALDI und EDEKA erfüllen derzeit folgende Gutscheine für Supermärke und Discounter die Kriterien für steuerfreie Sachbezüge:
• LIDL-Gutscheine
• PENNY-MARKT-Gutscheine
• REWE-Gutscheine
• KAUFLAND-Gutscheine
• NETTO-Gutscheine
