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Umsatzsteuerrecht – Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) wird ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert. Als temporäre Krisenmaßnahme galt dies bereits vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023. Seit dem 01.01.2024 galt für diese Leistungen wieder der Regelsteuersatz.

Wie kann die Aufteilung von sog. Kombiangeboten mit sowohl 7%- als auch 19%igen Leistungen (Buffet, All-inclusive-Angebote) vorgenommen werden? Die Finanzverwaltung akzeptiert hier aus Vereinfachungsgründen einen Anteil von 30 % des Pauschalpreises, der auf Getränke mit dem Regelsteuersatz von 19 % entfällt.

In der Hotel- und Übernachtungsbranche wurde es schon bisher aus Vereinfachungsgründen bei Pauschalangeboten nicht beanstandet, wenn in der Rechnung ein Sammelposten (Servicepauschale etc.) mit 19 % Umsatzsteuer für einen Anteil von 20 % am Pauschalpreis ausgewiesen wurde. Ab dem 01.01.2026 reduziert sich dieser Anteil auf 15 % des Pauschalpreises.

Welche Auswirkungen hat die Steuersatzänderung auf Gutscheine, die im Zeitraum vom 01.01.2024 – 31.12.2025 unter Geltung des Umsatzsteuersatzes von 19 % ausgestellt wurden?

Bei diesen Gutscheinen handelt es sich um sog. „Einzweckgutscheine“. Der Gastwirt musste diese bereits bei Erhalt des Geldes für die Ausgabe des Gutscheins mit 19 % der Umsatzsteuer unterwerfen. Bei der Einlösung des Gutscheins war keine weitere Umsatzsteuerbuchung veranlasst. Dagegen handelt es sich bei den ab 01.01.2026 ausgestellten Gutscheinen um sog. „Mehrzweckgutscheine“, da der Gast mit dem Gutschein sowohl Leistungen zu 7 % USt (Speisen) als auch zu 19 % USt (Getränke) konsumieren kann. Die umsatzsteuerliche Folge:

Die Zahlung des Kunden für einen Gutschein führt nicht zu einem Umsatz; dies geschieht erst bei der Einlösung des Gutscheins durch den Gast. Erst zu diesem Zeitpunkt muss der Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. In der Praxis muss daher bei der Einlösung von Gutscheinen sorgfältig darauf geachtet werden, dass keine Doppelbesteuerung erfolgt.

Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

2026-03-27T21:51:29+01:00April 28, 2026|Betriebsführung|