BFH bestätigt – Wohnmobil ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs
Der Verkauf von privaten Gegenständen innerhalb der in § 23 EStG festgelegten Fristen ist grundsätzlich steuerpfl ichtig. Ausgenommen sind ausdrücklich die „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“, wie z.B. PKW, Waschmaschine etc..
Im Einzelfall ergeben sich bei der Auslegung des Begriffes „täglicher Gebrauch“ Schwierigkeiten, wie das aktuell beim BFH abgeschlossene Gerichtsverfahren zeigt. Der BFH musste sich mit der Frage beschäftigen, ob der Verkauf eines Wohnmobils als Gegenstand des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar ist oder ob es sich bei solchen Geschäften um steuerpflichtige Vorgänge handelt.
Die Antwort des BFH:
Ein Wohnmobil ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, ein beim Verkauf erzielter Gewinn bzw. Verlust ist in der Einkommensteuererklärung nicht anzugeben, auch wenn die Haltefristen von einem Jahr, bzw. zehn Jahren bei Nutzung des Wirtschaftsguts zur Erzielung von Einkünften, nicht überschritten sind. Dies gilt auch für den Verkauf von (luxuriösen Wohnmobilen) Segeljachten oder Motorboten und auch in den Fällen, in denen diese Gegenstände verchartert werden und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.
