Wichtige Änderungen für Vereine ab 2026
Das Steueränderungsgesetz 2025 beinhaltet zum Teil umfassende Änderungen im Bereich der Vereinsbesteuerung und des Gemeinnützigkeitsrechtes, die Vorstände und Übungsleiter wissen sollten.
Hier eine Kompakt-Übersicht über die wichtigsten Änderungen:
– Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 960 € (§ 3 Nr. 26a EStG)
– Anhebung des Übungsleiterfreibetrages auf 3.300 € (§ 3 Nr. 26 EStG)
– Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 €. Liegen die Gesamteinnahmen des Vereins nicht über 100.000 € entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung; und zwar nicht nur die Nachweispflicht sondern die tatsächliche Verwendungspflicht. Weiterhin dürfen jedoch die satzungsmäßigen Tätigkeiten gegenüber der Vermögensverwaltung nicht in den Hintergrund treten. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen.
– Der Wegfall des Nachweises der zeitnahen Mittelverwendung ist jedoch eine spürbare bürokratische Erleichterung.
– Verzicht auf die Sphärenzuordnung bei Vereinen mit Einnahmen unter 50.000 €. Beim Unterschreiten dieser Umsatzfreigrenze ist keine Abgrenzung von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben mehr vorzunehmen, wenn insgesamt ein Gewinn erzielt wird. Auch diese Regelung stellt für viele Vereine eine bürokratische Erleichterung dar. Anhebung der Umsatzfreigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von bisher 45.000 € auf 50.000 €. Bei Gesamteinnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von nicht mehr als 50.000 € bleiben die erzielten Gewinne somit unabhängig von deren Höhe steuerfrei.
– Die Mittelverwendung für Investitionen in den Betrieb von Photovoltaikanlagen zählt nun ausdrücklich als unschädlich für die Gemeinnützigkeit.
Welche der aufgeführten Neuerungen für Ihren Verein von Vorteil ist, erläutern wir gerne im persönlichen Gespräch mit Ihnen.
