Steuerliches Investitions-Sofortprogramm
1. Degressive AfA für Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens bei Anschaffung nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028
Falls Sie in diesem Zeitraum Investitionen in bewegliches Anlagevermögen (Maschinen, Fahrzeuge etc.) tätigen, kann eine degressive Abschreibung vorgenommen werden. Der Abschreibungssatz ist auf den dreifachen Prozentsatz für die lineare Abschreibung beschränkt und darf höchstens 30 % betragen. Es gilt die sog. Zwölftel-Regelung, das bedeutet, dass Sie bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts z. B. im Oktober 2025 noch eine degressive AfA von maximal 7,5 %, also für drei Monate je 2,5 % im Jahr 2025 erlangen können.
2. Neu: § 7 Abs. 2a EStG: Erhöhte Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Elektrofahrzeuge, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, können im Jahr der Anschaffung zu 75 %, im ersten darauf folgenden Jahr zu 10 %, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils zu 5 %, im vierten darauf folgenden Jahr zu 3 % und im fünften darauf folgenden Jahr zu 2 % abgeschrieben werden.
Wichtig: Die sog. Zwölftel-Regelung greift bei dieser Vorschrift nicht, so dass Sie auch beim Kauf eines begünstigten Elektrofahrzeuges noch bis zum 31.12.2025 für dieses Jahr eine Abschreibung von 75 % auf den Kaufpreis vornehmen können.
3. Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Die von der Wirtschaft vehement geforderte Senkung der Steuersätze fällt dagegen vergleichsweise gering aus. Der Körperschaftssteuersatz (derzeit 15 %) soll ab dem Veranlagungszeitraum 2028 jährlich um 1 % gesenkt werden, bis dieser ab dem Veranlagungszeitraum 2032 nur noch 10 % beträgt.
Im Bereich der Einkommensteuer erhöht sich die Steuerermäßigung für nicht entnommene Gewinne (eine wegen ihrer Komplexität in der Praxis nur wenig angewandte Vorschrift) ebenfalls schrittweise und beträgt 25 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032.
4. Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von bislang 70.000 € auf nunmehr 100.000 €
Die Regelung gilt für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.
