Grundsteuer – Keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit in Sachsen
In verschiedenen Verfahren hat das Sächsische Finanzgericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge kostenpfl ichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt. In den getroffenen Entscheidungen hat das Finanzgericht entschieden, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit nicht bestehen. Außerdem weist das Gericht darauf hin, das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung berechtigte Interessen des Steuerbürgers mit einem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen sind. Bei den Klagen handelte es sich im Wesentlichen um vorformulierte Texte, die in ähnlicher Form bei weiteren Finanzgerichten im ganzen Bundesgebiet eingegangen sind. Deren Ziel, die Grundsteuer nicht zahlen zu müssen, bis eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu dieser Frage vorliegt, ist somit gescheitert.
