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Wohnungsbau – keine § 7b AfA bei vorherigem Abriss

Der Wohnungsneubau in Deutschland ist weiter rückläufig. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist der Wohnungsneubau im Jahr 2024 um 14,4 % zurückgegangen.

Dabei war es das erklärte Ziel bereits der Vorgänger – Bundesregierung, durch steuerliche Anreize den Mietwohnungsneubau gezielt zu fördern. Dafür wurde § 7b EStG eingeführt. Über die Einzelheiten der Sonderabschreibung hatten wir bereits in unseren aktuellen Informationen berichtet. Die Vorschrift ist komplex, einige Zweifelsfragen wurden in einem BMF-Schreiben geklärt.

Das Finanzgericht Köln hat nun entschieden, dass Baukosten für einen Neubau nach Abriss eines zuvor vorhandenen Gebäudes, das zwar renovierungs- und modernisierungsbedürftig war, aber noch bewohnbare Wohnungen hatte, nicht nach § 7b EStG förderungsfähig sind. Ob diese Sichtweise im Sinne der angestrebten Ankurbelung des Wohnungsneubaus ist, sei dahingestellt. Wir empfehlen Ihnen, bei geplanten Baumaßnahmen steuerlichen Rat einzuholen.

2025-09-25T17:50:55+02:00September 30, 2025|Rechtsprechung|