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Private Kfz-Nutzung bei 1%-Regelung – Beschaffung der korrekten Datengrundlage

Immer wieder kommt es insbesondere bei Lohnsteuerprüfungen zu Steuernachforderungen aufgrund von unzutreffenden Bruttolistenpreisen, die der Gehaltsabrechnung zugrunde gelegt wurden.

Diese Daten werden in der überwiegenden Zahl von Fällen von Autohäusern oder Leasinggesellschaften zur Verfügung gestellt.

Die Finanzverwaltung wendet zur Fahrzeugbewertung mit dem sogenannten „SchwackeNet Schadenmanager“, eine internetbasierte Anwendung an, die u.a. die Ermittlung der Bruttolistenpreise ermöglicht.

Die entsprechenden Fahrzeugdaten, inklusive der jeweiligen Serien- und Sonderausstattungen, die bei Auslieferung des Fahrzeugs ab Werk mit eingebaut wurden, werden dabei direkt von den angeschlossenen Datenbanken der Hersteller und Importeuren abgerufen.

Es wird somit über die Fahrgestellnummer tatsächlich auf das individuelle Fahrzeug abgestellt.

Neben der DAT Autobewertung ist der SchwackeNet Schadenmanager auch in vielen Autohäusern eine verfügbare Anwendung.

Gibt es bei Prüfungen abweichende Wertansätze beim Bruttolistenpreis, können Sie gegenüber dem Finanzamt einen niedrigeren Bruttolistenpreis ausschließlich mit einer Bescheinigung des Herstellers durchsetzen. Bescheinigungen des Leasinggebers oder eines sonstigen Dritten (z.B. Autohaus) reichen hier nicht aus.

Insbesondere beim Abruf von Bruttolistenpreisen über Autohäuser sollte daher nachgefragt werden, ob diese die Möglichkeit haben, den Bruttolistenpreis über den „SchwackeNet Schadenmanager“ abzurufen.

Sollte dies nicht der Fall sein, ist nicht auszuschließen, dass die vom Autohaus zur Verfügung gestellten Bruttolistenpreise für die korrekte Versteuerung der Privatnutzung mit der 1%-Methode tatsächlich unzutreffend sind.

Wir empfehlen Ihnen daher, hier genau zu recherchieren, um bei künftigen Lohnsteuerprüfungen das Risiko empfi ndlicher Steuernachzahlungen zu vermeiden.

2025-04-02T18:40:43+02:00April 7, 2025|Buchhaltung, Lohnabrechnung|