Schenkungsteuer – Vorsicht bei niedrig verzinslichen Darlehen an nahe Angehörige
Nicht selten werden bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen Zinssätze vereinbart, die unter dem üblichen Marktzins liegen. Grundsätzlich fordert die Finanzverwaltung bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen, dass diese nur Regelungen enthalten, die auch Vertragsabschlüssen zwischen fremden Dritten zu Grunde gelegt werden und dass die tatsächliche Durchführung vertragsgemäß stattfindet, d.h., dass der vereinbarte Kapitaldienst tatsächlich fristgerecht geleistet wird.
Zusätzlich stellt sich das Problem, dass bei einem Darlehenszinssatz, der unter dem marktüblichen Zinsniveau liegt, eine gemischte Schenkung vorliegt. Der Kapitalwert des Zinsvorteils stellt eine Schenkung des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer dar. Für die Berechnung des Zinsvorteils greift die Finanzverwaltung auf den in § 15 Bewertungsgesetz (BewG) normierten Zinssatz von 5,5 % zurück, falls kein niedriger marktüblicher Zinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt werden kann. Dadurch können bei hohen Darlehensbeträgen und langen Vertragslaufzeiten hohe Beträge zusammen kommen, die nicht selten die Freibeträge übersteigen und eine Schenkungsteuer auslösen. Diese Grundsätze hat der BFH in einem Urteil vom 31.07.2024 nochmals ausdrücklich bestätigt.
In solchen Fällen ist es daher wichtig, bei der Vereinbarung eines vergleichsweise niedrigen Zinssatzes bei Vertragsabschluss entsprechende Vergleichsangebote von Banken einzuholen, um im Zweifelsfall den schenkungssteuerlichen Vorteil auf dieser Grundlage berechnen zu können.
Gerne stehen wir im konkreten Einzelfall für weitere Beratung vor Vertragsunterzeichnung zur Verfügung.
