Änderungen des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes
Der Erbfallkostenpauschbetrag wurde vor dem Hintergrund der allgemeinen Kostensteigerungen von bisher 10.300 € auf 15.000 € angehoben. Der neue Pauschbetrag gilt für alle Todes- bzw. Erbfälle ab dem 1.1.2025.
Mit § 220 Abs. 2 BewG wird die Möglichkeit zum Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes geschaffen.
Künftig wird der Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes möglich sein, wenn der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert zum Hauptfeststellungszeitpunkt um mindestens 40 % übersteigt. Erforderlich hierzu ist ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines zugelassenen Sachverständigen für Gutachten zur Ermittlung von Gebäudewerten.
Alternativ dazu kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück herangezogen werden.
