Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften
Schon seit Jahren forderten Steuerexperten eine Reform der Unternehmensbesteuerung für Personengesellschaften in Deutschland.
Mit dem Gesetz zur „Modernisierung des Körperschaftsteuerrechtes“ hat die Bundesregierung ein Instrument geschaffen, mit dem es Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft) ermöglicht wird, die Besteuerung der Unternehmensgewinne nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes und der Systematik für Kapitalgesellschaften zu beantragen.
Die neuen Vorschriften sind sehr komplex, so dass wir im Rahmen dieses Beitrages nur auf die Eckpunkte der Neuregelung und der neuen Systematik eingehen können.
Die neuen Regelungen gelten nur für die oben angeführten Personenhandelsgesellschaften, also nicht für Einzelunternehmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts oder Erbengemeinschaften.
Bislang erfolgte die Besteuerung der Personengesellschaften nach dem sogenannten Transparenzprinzip. Dies bedeutet, dass die Personengesellschaft selbst nur die Gewerbesteuer schuldet (diese wird bei den Gesellschaftern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet). Die Ertragsteuern für die erwirtschafteten Gewinne wurden direkt bei den beteiligten Gesellschaftern im Rahmen der Einkommensteuererklärung erhoben und zwar bei jedem beteiligten Gesellschafter mit dessen individuellem Steuersatz. Eine „eigene“ Ertragsteuer, analog zur Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften, gab es bislang im Bereich der Personengesellschaften nicht.
Die Gewinne wurden bei den beteiligten Gesellschaftern der Besteuerung unterworfen, unabhängig davon, ob diese Gewinne im Unternehmen verblieben sind oder entnommen wurden.
Mit dem neuen Gesetz eröffnet sich für die Personenhandelsgesellschaften ab 2022 die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, wie eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) besteuert zu werden. Dies bedeutet, dass Körperschaftsteuer in Höhe von 15% und Gewerbesteuer (je nach Hebesatz) mit ca. 15% erhoben werden.
Wird ein Antrag gestellt, gibt es keine Bindungsfrist, d.h. ein Wechsel in das alte System ist bereits nach einem Jahr möglich.
Die steuerlichen Auswirkungen betreffen sämtliche Gesellschafter, d.h. der Antrag ist gesellschaftsbezogen zu stellen.
Welches der beiden Besteuerungssysteme günstiger ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Entscheidung werden nicht nur die gegebenenfalls kurzfristig erreichbaren Vorteile eine Rolle spielen. Natürlich muss berücksichtigt werden, dass die durch eine Option verursachte Systemumstellung einen erheblichen Aufwand erzeugt. Der Übergang in die Körperschaftsbesteuerung simuliert für die optierende Personengesellschaft quasi einen Formwechsel im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Obwohl zivilrechtlich die optierende Gesellschaft ihre Rechtsform beibehält, finden steuerlich ein fiktiver Formwechsel und eine fiktive Einbringung statt. Für die somit fiktiv geschaffene Kapitalgesellschaft werden ein Einlagenkonto und somit auch fiktive Anschaffungskosten des Gesellschafters ermittelt.
Der Vorteil des neuen Optionsmodells liegt neben der vergleichsweisen niedrigen Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens vor allem in der Möglichkeit, erwirtschaftete Gewinne steuerneutral im Unternehmen zu halten und für anstehende Investitionen zu nutzen.
Ein Systemwechsel muss jedoch wohl überlegt sein, da diese Konsequenzen auch für alle beteiligten Gesellschafter hat. Diese werden korrespondierend wie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuert und erzielen somit z.B.
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Vergütungen aus der Tätigkeit für die Gesellschaft
- Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Zinsen für die Hingabe von Darlehen an die optierende Gesellschaft
- Mieteinkünfte aus der Überlassung von Immobilien an die optierende Gesellschaft
Erfahrungswerte aus der praktischen Anwendung der neuen Vorschriften und ein verbindlicher Anwendungserlass des Ministeriums liegen leider noch nicht vor, so dass anzuraten ist, eine Option erstmals für das Geschäftsjahr 2023 in Erwägung zu ziehen.
Ein entsprechender (unwiderrufbarer) Antrag müsste dann bis spätestens zum 30.11.2022 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Ob die neu geschaffene Optionsmöglichkeit für Ihr Unternehmen von Vorteil ist, kann nur anhand der Verhältnisse im Einzelfall beurteilt werden. Gerne können Sie diesen Themenbereich anhand der individuellen Verhältnisse in Ihrem Fall mit uns besprechen.
