Transparenzregister – Neuregelung zu Meldepflichten
Das Transparenzregister wurde 2017 neu in das deutsche Recht eingeführt. Vor dem Hintergrund der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und weiteren schweren Straftaten wurde ein Zentralregister zur Erfassung der „wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften“ angelegt.
Erfasst werden der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit des Gesellschafters bzw. nach der Nomenklatur des Transparenzregisters des „wirtschaftlich Berechtigten“.
Im Zuge der europäischen Vernetzung der Transparenzregister aller Mitgliedsländer ist ab 1.8.2021 die sogenannte Mitteilungsfiktion entfallen.
Was bedeutet das?
Bisher waren zahlreiche Unternehmen von der Eingabe von Daten an das Transparenzregister entbunden, da sich die relevanten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen insbesondere aus dem Handels-, dem Partnerschafts- und Genossenschaftsregister ergeben haben. Eine gesonderte Meldung zum Transparenzregister war somit nicht notwendig. Dieser Rechtszustand wurde nun aufgegeben, so dass die notwendigen Angaben direkt beim Transparenzregister vorzunehmen sind.
Die Meldung zum Transparenzregister erfolgt über die vom Bundesanzeiger-Verlag betriebene Plattform www.transparenzregister.de.
Vereine werden automatisch in das Transparenzregister eingetragen, der jeweilige Verein ist also von der Mitteilungspflicht entbunden. Vereinsvorstände sollten in der Praxis gleichwohl die Eintragung überprüfen.
Die Meldefrist für GmbHs endet am 30.06.2022. Wir empfehlen Ihnen, die Meldung zum Transparenzregister zeitnah vorzunehmen.
