Erbschaft- und schenkungsteuerliches Verwaltungsvermögen bei gewerblicher Vermietung?
Für die Schenkung oder Vererbung von Betriebsvermögen sieht das Erbschaftsteuergesetz bekanntlich die Möglichkeit einer weitgehenden oder sogar vollständigen Verschonung von Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer vor. Von dieser Begünstigung ausgeschlossen ist jedoch das sog. Verwaltungsvermögen. Zu diesem Verwaltungsvermögen zählen u.a. „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Bauten“. Soweit die Grundregel.
Werden Grundstücke im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit an Dritte überlassen (z.B. Hotels, Pensionen etc.) macht die Finanzverwaltung hier eine für Steuerpflichtige günstige Ausnahme und rechnet diese Immobilien zum begünstigten Betriebsvermögen, nicht zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil nun entschieden, dass die Übertragung eines Parkhauses – es liegt also im ertragsteuerlichen Sinne eine gewerbliche Tätigkeit vor – zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zu rechnen ist.
Dieses Urteil ruft nunmehr Verunsicherung dahingehend hervor, ob die bislang vom Gesetzgeber geregelte erbschaftsteuerliche Begünstigung der Übertragung von Hotels, Pensionen etc. auch weiterhin begünstigt sein kann.
Entscheidend wird sein, wie die Finanzverwaltung mit diesem Urteil umgeht. Wird das Urteil mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt, bleibt alles beim Alten. Schwierig wird die Situation, wenn das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden sollte. Vor der Übertragung von Hotels, Pensionen u.a. Beherbergungsbetrieben sollte die aktuelle Rechtslage geprüft werden und Rücksprache mit unserem Büro gehalten werden.
