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Umsatzsteuer der Kleinunternehmer – Umfassende Änderung ab 1.1.2025

Ebenfalls an die Vorgaben der EU wurde die umsatzsteuerrechtliche Besteuerung der sog. Kleinunternehmer angepasst.

Formal handelte es sich bisher um eine Nichterhebung der Steuer bei den Kleinunternehmern, nunmehr unterliegen die Umsätze der Kleinunternehmer einer Steuerbefreiung. Diese gilt für alle Umsätze des Kleinunternehmers, d.h. nunmehr auch für Umsätze außerhalb Deutschlands. Demzufolge können ab 2025 auch ausländische Unternehmer für die in Deutschland erzielten Umsätze die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Aber auch Sie als deutscher Unternehmer können in den Mitgliedsstaaten der EU die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, solange Sie unionsweit die Gesamt- Umsatzgrenze von 100.000 € nicht überschreiten. Hierzu wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG). Für dieses Verfahren können sich auch Unternehmer registrieren lassen, die im Inland nicht als Kleinunternehmer gelten.

Grenzüberschreitenden Kleinunternehmern wird hierfür eine Kleinunternehmer- IdNr. mit Annex „EX“ durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt. Wer die EU-Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, muss eine quartalsweise Umsatzmeldung abgeben.

Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer können Unternehmer in Anspruch nehmen, deren Gesamtumsatz die Grenzen von 25.000 € (bisher 22.000 €) für das vorangegangene Kalenderjahr und 100.000 € (bisher 50.000 €) für das laufende Kalenderjahr nicht überschreitet.

Für die Umsätze des laufenden Kalenderjahres musste bislang eine Prognose gestellt werden. Diese Regelung entfällt. Künftig stellt der Betrag von 100.000 € Umsatz im laufenden Jahr eine tatsächliche Umsatzgrenze dar. Wird diese Grenze im Laufe des Jahres überschritten, wir ab diesem Zeitpunkt aus dem Kleinunternehmer ein sog. Regelversteuerer, der mit seinen Umsätzen der Umsatzsteuer unterliegt.

Als Kleinunternehmer haben Sie nach § 34a UStDV die Möglichkeit, vereinfachte Rechnungen auszustellen, wobei dies auch künftig auf Papier oder in einem sonstigen elektronischen Format erfolgen kann. Diese Vereinfachungsmöglichkeit gilt auch über die Übergangsfristen zur Einführung der E-Rechnung hinaus. Lediglich der Empfang von E-Rechnungen muss auch von Kleinunternehmern gewährleistet sein – und auch nach neuer Rechtslage schulden Sie als Kleinunternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in den Anwendungsfällen des § 13b UStG (z.B. Umsatzsteuer von im Ausland ansässigen Unternehmern für deren Umsätze in Deutschland).

Wichtig für Sie, das bleibt am Ende festzuhalten, ist erstmals im Jahr 2025 die Überwachung der 100.000 € Umsatzgrenze, ab deren Überschreiten Sie nunmehr unterjährig in das Regelsystem der Umsatzsteuer wechseln müssen.

2025-04-02T18:07:29+02:00Juni 2, 2025|Betriebsführung|