Verluste aus Termingeschäften – Finanzverwaltung folgt BFH
In unseren Aktuellen Informationen IV/2024 hatten wir in einem Beitrag auf Seite 6 auf die Rechtsprechung des BFH hingewiesen, welche die in § 20 Abs. 6 S. 5 EStG ab 2021 verankerte Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften oder der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen als unzulässig erachtet. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Abzugsbeschränkung nun ab dem 6.12.2024 aufgehoben und gilt für alle offenen Fälle.
