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Gewinngrenze für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages – BFH schafft Klarheit

§ 7g des Einkommensteuergesetzes ermöglicht sog. „kleinen und mittleren“ Unternehmen für die künftige Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd als Betriebsausgabe abzuziehen; dieser Abzugsposten wird Investitionsabzugsbetrag genannt und stellt quasi eine vorweggenommene Abschreibung dar.

Welche Unternehmen fallen jedoch unter den Begriff „kleine und mittlere Unternehmen“? Die Vorschrift im Gesetz sieht vor, dass in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages nur der Betrieb kommt, dessen Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug erfolgen soll, den Betrag von 200.000€ nicht überschreitet.

Umstritten war jedoch, auf welche Gewinngrenze tatsächlich abzustellen ist. Ist maßgebend der bilanzierte Gewinn, d.h. der Gewinn, der am Ende der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahmen-Überschussrechnung ersichtlich ist? Oder handelt es sich um den steuerlichen Gewinn, der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen wird; bei dieser Rechengröße wird der bilanzierte Gewinn um die sog. nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben erhöht. Hierzu zählt insbesondere die Gewerbesteuer. Der X. Senat des Bundesfi nanzhofes (BFH) hat nun die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt: Maßgebend für die Gewinngrenze des § 7g EStG ist der steuerliche Gewinn, also der Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen (z.B. Gewerbesteuerhinzurechnung). Damit wird die Inanspruchnahme eines solchen Investitionsabzugsbetrages für viele mittelständische Unternehmen weiter eingeschränkt.

2026-06-25T19:19:13+02:00Juli 19, 2026|Rechtsprechung|