Betriebliche Altersversorgung – BFH zur Besteuerung von Kapitalleistungen
Die betriebliche Altersversorgung ist seit jeher ein wichtiger Baustein für die Altersversorgung zur Ergänzung der gesetzlichen Rente und wird künftig auf Grund der demografi schen Entwicklung wohl eine immer bedeutendere Rolle spielen unabhängig davon, über welchen Durchführungsweg der Arbeitnehmer eine zusätzliche Altersvorsorge erwirbt.
Geht der Arbeitnehmer in den Ruhestand, stellt sich die Frage, ob er aus der betrieblichen Altersvorsorge eine Rentenleistung in Anspruch nimmt oder ob er die Auszahlung einer Kapitalleistung wählt. Im letzteren Fall sollte der steuerliche Aspekt nicht vernachlässigt werden.
Bei einmaligen Kapitalleistungen kommt es regelmäßig zu einer höheren Belastung auf Grund des progressiven Einkommensteuertarifs. In bestimmten Fällen kann die sog. „Fünftel-Regelung“ eine Entlastung bringen. Durch dieses Instrument ist eine Besteuerung der Kapitalleistung mit einem niedrigeren Steuersatz möglich. Nicht jedoch bei allen Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Diese Differenzierung hat der BFH nun vorgenommen und die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Die rechtliche Begründung ist kompliziert, es geht um die Auslegung des Begriffes der „Außerordentlichkeit“. Im Endergebnis bleibt Folgendes festzuhalten:
Die günstige Fünftel-Regelung ist anwendbar, wenn die Kapitalleistung aus einer
– Direktzusage oder Unterstützungskasse erfolgt.
Der regulären Besteuerung unterliegen dagegen Kapitalleistungen aus einer
– Direktversicherung, einer Pensionskasse oder aus einem Pensionsfonds.
