EISMANN + PARTNER

NEWS

Feier des Arbeitgebers zum Ausscheiden eines Arbeitnehmers – kein Arbeitslohn

Das ist der Kernsatz einer Entscheidung des BFH und stellt sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Auch die Teilnahme von Angehörigen ist für die Steuerfreiheit unschädlich.

Aber die Entscheidung ist immer im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Auf jeden Fall muss eine Feier des Arbeitgebers vorliegen, der u.a. auch die Auswahl der Gäste vornimmt und den Rahmen der Feier bestimmt.

Um sicher zu gehen kann beim zuständigen Finanzamt im Voraus eine sog. Anrufungsauskunft gestellt werden. Anlass und Ausgestaltung der Feier sollten im Rahmen dieser Anrufungsauskunft möglichst genau beschrieben werden und auf das Urteil des BFH vom 19.11.2025, VI R 18/24 hingewiesen werden.

2026-06-25T18:58:07+02:00Juli 14, 2026|Rechtsprechung|