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Kostenersatz für das Laden eines E-Dienstwagens an der Ladesäule des Arbeitnehmers

Die Überlassung von E-Fahrzeugen an Arbeitnehmer erfreut sich auch aufgrund der günstigen Besteuerung der privaten Fahrzeugnutzung (0,25 % des Bruttolistenpreises bei Anwendung der sog. 1%-Regelung) immer größerer Beliebtheit.

Stellt der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Verfügung, das E-Auto am Arbeitsplatz aufzuladen, ist der auch für private Fahrten verbrauchte Strom steuerfrei. Problematisch ist die Konstellation, wenn der Arbeitgeber keine Ladevorrichtung zur Verfügung stellen kann und der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Hause auf eigene Kosten aufladen muss. Wie kann die Kostenerstattung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden?

Bis zum 31.12.2025 galt hier vereinfachend ein Pauschale von

– 20 € monatlich, wenn der Arbeitnehmer auch eine Lademöglichkeit an der Arbeitsstelle nutzen konnte und eine Pauschale von
– 70 € monatlich, wenn diese Möglichkeit nicht bestand.

Leider darf diese Regelung unverständlicherweise ab 01.01.2026 nicht mehr angewandt werden. Stattdessen fordert die Finanzverwaltung nun für die Abrechnung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Nachweis der tatsächlich geladenen Strommenge. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die meisten Wallboxen und E-Fahrzeuge über entsprechende Zähler verfügen. Problematisch könnte es sein, einen Weg zu finden, wie man diese Zählmengen aus den technischen Einrichtungen exportiert und die Unterlagen zum Lohnkonto des Arbeitnehmers nimmt. In vielen Fällen wird dies wohl nur über Fotos gelingen.

Ähnlich aufwendig ist der Nachweis des Strompreises, wenn der Arbeitnehmer einen dynamischen Vertrag des Stromanbieters gewählt hat oder über eine eigenen PV-Anlage das Auto lädt. An dieser Stelle lässt das Ministerium wieder eine Vereinfachungsregelung zu und erlaubt, den halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik Code 61243-0001) heranzuziehen und den Wert für das erste Halbjahr des Vorjahres anzusetzen. Dieser betrug für das erste Halbjahr 2025 0,34 €/kWh.

2026-06-25T19:42:04+02:00Juli 7, 2026|Buchhaltung, Lohnabrechnung|