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Häusliches Arbeitszimmer als Betriebsvermögen – Neue Grenzen ab 01.01.2026

Bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern, die ein häusliches Arbeitszimmer als typischen Büroraum nutzen, stellte sich seit jeher die Frage, ob dieser Raum als Betriebsvermögen zu behandeln ist. Die Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) bejahte diese Frage, wenn entweder
– der Wert des häuslichen Arbeitszimmers ein Fünftel des Wertes des gesamten Grundstückes oder
– der Wert des häuslichen Arbeitszimmers einschließlich anteiligem Grund und Boden den absoluten Wert von 20.500 € überschritten hat.

Infolge der Wertsteigerungen am Immobilienmarkt war eine Anpassung dieser Werte überfällig. Ab 01.01.2026 hat der Gesetzgeber nun folgende Abgrenzungskriterien festgelegt:
– Die absolute Wertgrenze wird von 20.500 € auf 40.000 € erhöht und
– die vormalige „Fünftel-Grenze“ wird durch eine flächenmäßige Grenze ersetzt. Die maximale Fläche darf nun 30 qm betragen.

Eine weitere entscheidende Änderung liegt darin, dass es künftig zur Einhaltung der Grenze des Privatvermögens ausreicht, wenn eine dieser beiden Grenzen eingehalten wird. Nun kann beispielsweise der absolute Wert des Arbeitszimmers 50.000 € betragen; wenn die Fläche 30 qm nicht übersteigt, kann das Arbeitszimmer als steuerliches Privatvermögen behandelt werden. Hierdurch kann z.B. bei Nutzung eines Arbeitszimmers im Privathaus eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH die Entstehung einer Betriebsaufspaltung vermieden werden.

2026-06-25T18:49:01+02:00Juli 2, 2026|Betriebsführung|