Gesetzliche Unfallversicherung – Sturz im Treppenhaus bei Rufbereitschaft ist kein Arbeitsunfall
Bei Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben ist eine Rufbereitschaft im Rahmen von Notdiensten an Wochenenden gängige Praxis. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil interessante Aspekte zur Abgrenzung des häuslichen und betrieblichen/beruflichen Bereiches getroffen. Im zugrunde liegenden Fall stürzte ein Fahrer eines Abschleppdienstes in Rufbereitschaft auf dem Weg zu einem Einsatz im Treppenhaus auf dem Weg von seiner Wohnung zur Außentür. Die Folge: Mehrere Wochen Krankenhausaufenthalt mit nicht unerheblichen Kosten. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Unfall ab, das Sozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das Landessozialgericht schloss sich der Auffassung des Sozialgerichts mit folgender Begründung an: Rufbereite Beschäftigte dürfen ihre Zeit frei gestalten, etwa ruhen oder schlafen. Deshalb greift der Schutz erst beim Verlassen des Wohnhauses. Der Weg bis zur Außentür steht aus diesem Grund nicht unter gesetzlichem Unfallschutz.
