Aufzeichnungspflicht von Trinkgeldern an Arbeitnehmer
Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung wurde die Aufzeichnungspflicht von Trinkgeldern an Arbeitnehmer ab 03.03.2025 gestrichen. Dennoch gilt weiterhin das Prinzip der sog. Kassensturzfähigkeit. Dies bedeutet, dass zu jedem Zeitpunkt der tatsächliche Kassenbestand mit dem Soll-Kassenbestand übereinstimmen muss. Werden Trinkgelder des Personals mit dem betrieblichen Kassenbestand vermischt, ist die korrekte Kassensturzfähigkeit nicht mehr gewährleistet. Aus diesem Grund empfehlen wir Gastronomen sicherheitshalber, dass bare Trinkgelder entweder in einem gesonderten Portemonnaie des Kellners aufbewahrt werden oder zumindest in einem gesonderten Fach, wenn ein Kellner- Portemonnaie verwendet wird, das dem Gastronomen gehört. Unbedingt vermeiden sollte man die Aufbewahrung von Trinkgeldern in einer gemeinsamen Kasse.
In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals auf die Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei Mängeln in der Kassenführung hin. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat bei einem bargeldintensiven Imbiss im Rahmen einer Betriebsprüfung einen schweren Mangel in der Kassenführung festgestellt, nur weil Organisationsbzw. Programmierunterlagen zu der verwendeten elektronischen Registrierkasse nicht vorhanden waren.
Das Finanzamt wertete dies als schweren Mangel und nahm eine Zuschätzung auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlungen vor. Zwar zeigte der BFH in seiner jüngsten Rechtsprechung Zweifel an der Anwendbarkeit der amtlichen Richtsätze beim sog. äußeren Betriebsvergleich; wir empfehlen Ihnen trotzdem zu prüfen, dass sämtliche Programmier- und Organisationsunterlagen ihrer eingesetzten Kassensysteme vorliegen. Diese müssen Sie übrigens auch bei einer unangekündigten Kassennachschau griffbereit haben.
