Doppelte Haushaltsführung – Führung eines Ein-Personen-Haushalts im Elternhaus
Ein aktuelles Urteil des BFH hat den Spielraum für Steuerpflichtige, die in einer Wohnung im Elternhaus einen Ein-Personen- Haushalt führen und Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen möchten, erweitert.
Solche Kosten sind steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn für eine sog. doppelte Haushaltsführung Aufwendungen für eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte anfallen und die ursprüngliche Wohnung weiterhin bestehen bleibt und genutzt wird. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger im Obergeschoss des Elternhaues – die Eltern bewohnten das Erdgeschoss – einen sog. Ein-Personen- Haushalt geführt. Der Steuerpflichtige arbeitete in einer anderen Stadt, in der er eine kleine Wohnung angemietet hatte. Im Urlaub und an den Wochenenden kehrte er jedoch in die Wohnung im Elternhaus zurück. Dort befand sich auch der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen.
Derartige Konstellationen liegen regelmäßig vor, wenn Kinder nach Abschluss der Schulausbildung oder des Studiums eine Arbeitsstelle in einer anderen Stadt antreten und der sog. Lebensmittelpunkt dennoch im elterlichen Haushalt verbleibt.
In solchen Fällen erstreckt sich der Haushalt der Eltern meist auf das gesamte Wohnhaus und eine räumliche und wirtschaftliche Trennung des Haushalts von Eltern und Kindern ist selten nachweisbar. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt in solchen Fällen eine Eingliederung des Kindes in den elterlichen Haushalt vor. Die Konsequenz daraus aus steuerlicher Sicht ist, dass keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung beim Kind berücksichtigt werden können.
Der BFH stellt jedoch fest, dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall ankommt.
Nutzt das Kind im Elternhaus nicht nur ein Zimmer, sondern eine Wohnung, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet und ermöglicht das Einkommen auch eine eigene Haushaltsführung, sind die Kriterien für die Führung eines eigenständigen Hausstandes erfüllt – auch wenn weder Wohneigentum noch ein Mietvertrag vorliegt.
Ähnlich gelagerte Fälle könnten vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung nunmehr neu bewertet werden.
