Steuerliche Behandlung von sog. Altenteiler-Wohnungen
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist es üblich, im Rahmen einer Hofübergabe im Übergabevertrag dem Übergeber ggf. neben regelmäßigen Geldleistungen ein Wohnrecht an der Altenteiler-Wohnung einzuräumen. In der Regel trägt der Hofübernehmer zusätzlich die Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung, Müllabfuhr und sonstige übliche Nebenkosten. Die letztgenannten Positionen kann der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe (dauernde Last), ggf. mit Pauschalen, die die Finanzverwaltung festsetzt und jährlich anpasst, steuermindernd in Abzug bringen. Korrespondierend hierzu muss der Altenteiler diese Beträge als sonstige Einkünfte versteuern. Da die Steuerbelastung der Altenteiler in der Regel deutlich niedriger ist als die des Hofübernehmers, entsteht aus dieser Konstellation in der Gesamtabrechnung ein steuerlicher Vorteil. Die Finanzverwaltung erkennt die unentgeltliche Überlassung der Altenteilerwohnung nicht als dauernde Last an. Diese Auffassung lehnt das Finanzgericht Nürnberg in einem aktuellen Urteil ab. Denn die Richter sehen in der Wohnungsübergabe eine sog. Natural- Versorgungsleistung, die einer geldwerten Sachleistung beziehungsweise einer Ausgabe gleichzusetzen ist. Demnach kann auch der Mietwert der Wohnung als Sonderausgabe abgezogen werden. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass nun der BFH endgültig über den Sachverhalt entscheiden muss. Bis zu einer Entscheidung des obersten deutschen Gerichtes sollten die Veranlagungen in diesem Punkt offen gehalten werden.
