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PKW-Gestellung: Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte bei Homeoffice

Die regelmäßige Tätigkeit im Homeoffi ce hat sich mittlerweile in vielen Branchen etabliert.

Wenn das Büro beim Arbeitgeber nicht an allen Arbeitstagen aufgesucht werden muss, werden auch Arbeitsplätze interessant, die räumlich weit von der Wohnung entfernt sind; in solchen Fällen wird der zeitliche Aufwand für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro an nur wenigen Tagen im Monat akzeptabel.

Bei solchen Konstellationen sollte man jedoch darauf achten, auch die Versteuerung des Dienstwagens zu optimieren.

Grundsätzlich ist bei der Gehaltsabrechnung neben dem Sachbezug für die private Nutzung des Dienstwagens (die sog. 1 %-Regelung bzw. Fahrtenbuchregelung) auch ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen.

Dieser Sachbezug wird in den meisten Fällen pauschal mit 0,03 % des Listenpreises für jeden km der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berechnet. Bei einem Bruttolistenpreis für das Fahrzeug von 80.000 € und einer einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 50 km beträgt der Wert monatlich 1.200 €. Das Verfahren ist zwar einfach, aber auch teuer. Daher sollten Betroffene überlegen, zusammen mit dem geldwerten Vorteil für Privatfahrten den Sachbezug durch Einzelnachweis zu ermitteln. Dies erfordert ein Fahrtenbuch beim Arbeitnehmer sowie entsprechende Aufzeichnungen und Berechnungen im Rahmen der Gehaltsabrechnung. Das Verfahren ist also relativ aufwändig und setzt auch die Bereitschaft des Arbeitgebers voraus.

In der Rechtsprechung hat sich eine weitere Alternative entwickelt; die Finanzverwaltung lässt auch zu, dass der für Familienheimfahrten vorgesehene Satz von 0,002 % pro Entfernungskilometer auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angewendet werden kann. Dabei sind nur die tatsächlich vorgenommenen Fahrten zu berücksichtigen.

Diese Fahrten muss der Arbeitnehmer jedoch schriftlich, kalendermonatlich und fahrzeugbezogen an den Arbeitgeber weiterleiten. Es reicht hier nicht die Angabe einer Zahl, sondern eine Aufstellung, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Fahrzeug tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Im obigen Beispiel reduziert sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil dann auf 80,00 € pro Tag, an dem mit dem Fahrzeug die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Bei nur wenigen monatlichen Fahrten kann der Arbeitnehmer hier nicht unerheblich Steuer einsparen.

2025-06-25T04:49:24+02:00August 9, 2025|Buchhaltung, Lohnabrechnung|