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Vereinsbesteuerung – Definition der Betriebsmittelrücklage

Das Gemeinnützigkeitsrecht schreibt gemeinnützigen Vereinen einerseits grundsätzlich eine zeitnahe Verwendung der angesammelten Mittel für die begünstigten Tätigkeiten vor.

Anderseits muss es Vereinen jedoch auch möglich sein, einen gesicherten Betriebsablauf durch eine gesicherte Liquiditätsgrundlage gewährleisten zu können. Hierzu können Vereine sog. zweckgebundene Rücklagen nach § 62 AO bilden. Diese Rücklagen sind von der zeitnahen Mittelverwendung dann ausgenommen. Zu den zweckgebundenen Rücklagen gehören auch die sog. Betriebsmittelrücklagen. Sie dienen dazu, periodisch wiederkehrende Ausgaben, z.B. Löhne, Gehälter, Mieten zu finanzieren und so den Mittelbedarf für eine angemessene Zeitperiode sicherzustellen. Feste Vorgaben von Seiten der Verwaltung über eine angemessene Zeitperiode und über einen angemessenen Mittelbedarf lagen bisher kaum vor. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat mit Schreiben vom 18.02.2025 Folgendes veröffentlicht:

Die Berechnung der Höhe der Rücklage ist davon abhängig, in welchem Umfang der Verein regelmäßige Einnahmen erzielt. Insoweit bestimmt sich die Zeitspanne (höchstens bis zu einem Geschäftsjahr) nach dem Einzelfall. Die Bildung von Betriebsmittelrücklagen ist eine prognostische Entscheidung zur Liquiditätssicherung. Die Entscheidung zur Einstellung einer Betriebsmittelrücklage kann also nicht allein mit dem Hinweis auf die Kosten begründet werden. Vielmehr müssen im Jahreslauf Schwankungen bei den Einnahmen bestehen, die die Rücklage notwendig machen, um kontinuierlich die laufenden Kosten zu decken.

Es handelt sich hier (noch) um keinen ländereinheitlichen Erlass, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich diese Rechtsauffassung in Zukunft auch bundesweit durchsetzen wird.

Vor allem Vereine, die über monatlich regelmäßig eingehende Einnahmen (z.B. Mieten, Beiträge etc.) verfügen, werden Betriebsmittelrücklagen künftig in nur sehr eingeschränktem Umfang bilden können.

2025-06-25T04:25:44+02:00August 3, 2025|Betriebsführung|