Umsatzsteuer – ermäßigter Steuersatz bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz Stellung genommen.
Der BFH hatte im Jahr 2022 in einem Folgeurteil zur entsprechenden EuGH-Rechtsprechung entschieden, dass Holzhackschnitzel mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu besteuern sind, wenn sie „Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung unter Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG sind, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden“. Sie sehen, eine bürokratische Beschreibung, die kaum tauglich für die Praxis erscheint.
Das BMF hat die Regelung nun wie folgt konkretisiert:
Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 % liegt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind. Zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Ware tatsächlich verwendet, ist unbeachtlich.
Auch die Abgabemenge ist nicht maßgeblich für die Beurteilung, ob Hackschnitzel als Brennholz anzusehen sind.
