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Angemessener Unternehmerlohn – Karlsruher Tabelle als Richtgröße

Im Steuerrecht muss an verschiedenen Stellen nicht selten der sog. angemessene Unternehmerlohn angesetzt werden. Ein solcher Unternehmerlohn wird beispielsweise bei der Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder des Wertes des Betriebsvermögens von Unternehmen angesetzt, um beispielsweise den Unternehmenswert für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu ermitteln.

Ob die Höhe eines Geschäftsführergehaltes unangemessen hoch ist, wird nicht selten Gegenstand der Auseinandersetzung mit dem Betriebsprüfer. Hier gilt es, die eigene Argumentation mit geeigneten Daten zu untermauern.

Gibt es keinen Fremdgeschäftsführer, muss der Unternehmerlohn geschätzt werden. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, Geschäftsführergehälter aus empirischen Gehaltsstudien abzuleiten. Hier stimmt auch die Finanzverwaltung zu.

Ausgangspunkt für die Ermittlung eines angemessenen Unternehmerlohns kann z.B. die sog. „Karlsruher Tabelle“ sein, die Bandbreiten für Geschäftsführerbezüge in verschiedenen Branchen und Unternehmensgrößen angibt. Daneben gibt es auch branchenspezifische Datensammlungen, z.B. die Kienbaum-Studie.

Wir haben die Karlsruher Tabelle in Auszügen im Folgenden dargestellt.

Die Werte können als Anhaltspunkt für einen Ansatz im vereinfachten Ertragswertverfahren oder bei der Beurteilung der Angemessenheit des eigenen Geschäftsführergehaltes benutzt werden. Selbstverständlich müssen sämtliche weiteren betriebsinternen und -externen Einflussfaktoren berücksichtigt werden, z.B. die Frage, ob im Unternehmen ein oder mehrere Geschäftsführer beschäftigt sind.

2025-06-25T04:38:46+02:00August 12, 2025|Rechtsprechung|