Inkongruente Gewinnausschüttungen – BMF reagiert auf Rechtsprechung
Mit Urteil vom 28.09.2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits festgestellt, dass sich der Anwendungsbereich sog. inkongruenter – also vom Anteil am Stammkapital abweichender -Gewinnausschüttungen vergrößern wird. Knapp 2 Jahre später hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Anerkennung solcher inkongruenter Gewinnausschüttungen Stellung genommen. Es wäre grundsätzlich wünschenswert und auch ein sinnvoller Beitrag zur Stabilisierung der steuerlichen Rahmenbedingungen, wenn die Reaktion der Finanzverwaltung zeitnah auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes folgen würde.
Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung erfordert grundsätzlich deren zivilrechtliche Wirksamkeit. Diese liegt nach dem BMF Schreiben in folgenden Fällen vor:
a) Im Gesellschaftsvertrag ist bereits ein anderer Maßstab der Gewinnverteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgehalten und die Gewinnausschüttung folgt diesem Maßstab.
b) Der Gesellschaftsvertrag enthält zumindest eine Klausel, die es den Gesellschaftern ermöglicht, in einem Beschluss mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesell schafter, eine abweichende Gewinnverteilung zu beschließen (sog. Öffnungsklausel).
c) Die inkongruente Gewinnausschüttung beruht auf einem Beschluss, der punktuell die Satzung durchbricht, von allen Gesellschaftern gefasst wird und von keinem Gesellschafter angefochten wird, sodass der Gesellschaftsvertrag nicht mir Wirkung für die Zukunft geändert wird.
Grundsätzlich ermöglicht das BMF künftig auch die Einstellung von an einzelne Gesellschafter nicht ausgeschütteten Gewinnanteilen in deren gesellschafterbezogene Gewinnrücklage. Dies gilt auch dann, wenn z.B. die Gewinnanteile von Minderheitsge sellschaftern ausgeschüttet werden. Die Einstellung in eine gesellschafterbezogene Rücklage führt auch bei beherrschenden Gesellschaftern nicht zum Zufl uss von Kapitalerträgen und somit zur Besteuerung. Diese kann somit durch entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung in die Zukunft verlagert werden. Damit gibt die Finanzverwaltung ihre bisherige Rechtsauffassung auf, denn künftig kommt es nicht mehr auf das Vorliegen beachtlicher wirtschaftlicher, vernünftiger außersteuerlicher Gründe für die Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung an. Sollten diese Aspekte für Sie interessant erscheinen, kommen Sie zu weiterer Beratung gerne auf uns zu.
