Verluste aus Termingeschäften – BFH sendet positive Signale
Seit 2021 dürfen innerhalb eines Jahres bei den Einkünften aus Kapitalvermögen entstandene Verluste bei Termingeschäften nur beschränkt mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus sog. Stillhalterprämien verrechnet werden. Maximal ist dabei eine Verrechnung von Verlusten von 20.000 € im Jahr möglich. Ob diese gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist, muss das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfi nanzhof (BFH), entscheiden. In einem Verfahren über den Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides sieht das Gericht in dieser Regelung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes; denn Investoren werden bei Termingeschäften ungleich gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen behandelt, die in andere Kapitalanlagen investieren. Darüber hinaus kann die derzeit geltende Regelung dazu führen, dass wirtschaftlich nicht erzielte Gewinne dennoch besteuert werden. Der Beschluss eröffnet die Möglichkeit, bei entsprechenden Sachverhalten die Wirksamkeit der Bescheide mit einem Einspruch offen zu halten. Natürlich muss der BFH noch in der Hauptsache über den Fall entscheiden, aber die vorliegende Entscheidung im Aussetzungsverfahren ist als positives Signal für das Hauptverfahren zu werten.
