Weiterhin vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Vor den Covid-19-Sonderregelungen war für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld unter anderem Voraussetzung, dass mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Verdienstausfall von jeweils mehr als 10% des Bruttogehalts betroffen waren. Diese Drittelschwelle ist seit 01.03.2020 auf 10% abgesenkt worden. Diese 10%-Schwelle wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Sie gilt für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
Ebenfalls bis Ende des Jahres verlängert wurde der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten. Diese Verlängerung gilt für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.