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Vermietung – sind Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer WEG Werbungskosten?

Besitzer von Eigentumswohnungen kennen das:

Neben den umlagefähigen und nichtumlagefähigen Vorauszahlungen zu den Betriebskosten, die bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen, werden regelmäßig Zahlungen in die Erhaltungsrücklage geleistet.

Für den Fall, dass Reparaturen von der WEG am Gemeinschaftseigentum durchgeführt werden müssen, greift die Hausverwaltung dann auf die in der Erhaltungsrücklage angesparten Beträge zurück, ohne dass die Eigentümer bei Durchführung der Instandhaltungsmaßnahme weitere Zahlungen leisten müssen.

Aus steuerlicher Sicht stellt sich die Frage, ob der Wohnungseigentümer in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für seine Eigentumswohnung die von ihm geleisteten Zahlungen in die Instandhal tungsrücklage als Werbungskosten abziehen darf oder ob dieser steuermindernde Abzug erst in dem Zeitpunkt möglich ist, in dem tatsächlich Handwerker mit den Mitteln aus der Erhaltungsrücklage bezahlt werden.

Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Steuermindernde Werbungskosten beim Eigentümer entstehen erst in dem Zeitpunkt, in dem die Mittel aus der Erhaltungsrücklage für Instandhaltungsmaßnahmen verwendet werden.

In der Praxis hat dies weiterhin zur Konsequenz, dass zur Erstellung der Anlage V der Einkommensteuererklärung in solchen Fällen die Abrechnung der Hausverwaltung für das abgelaufene Jahr vorliegen muss. Denn nur aus der hier dargestellten Entwicklung der Erhaltungsrücklage ist ersichtlich, in welcher Höhe ein Verbrauch der Rücklage von der Hausverwaltung bestätigt wird.

Im Fall eines bilanzierenden Wohnungsvermieters ist die Zuführung zu einer Erhaltungsrücklage nach bisheriger Rechtsprechung als Wirtschaftsgut zu aktivieren und korrespondierend mit der von der Hausverwaltung beschriebenen Entwicklung der Erhaltungsrücklage zu behandeln.

2025-06-25T04:29:19+02:00Juli 7, 2025|Rechtsprechung|