Rückstellung für Mitarbeiterboni
Die Gewährung von Mitarbeiterboni ist ein gut geeignetes Instrument zur langfristigen Mitarbeitermotivation und -bindung.
In den meisten Fällen entscheiden Unternehmen nach Abschluss des Geschäftsjahres im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses im Folgejahr, ob bzw. in welcher Höhe für das abgelaufene Geschäftsjahr Sondervergütungen an Mitarbeiter gezahlt werden, falls bei den Arbeitnehmern arbeitsvertraglich kein entsprechender Rechtsanspruch auf erfolgsabhängige Vergütungen enthalten ist.
Werden die erfolgsabhängigen Vergütungen im Nachhinein gewährt, erfolgt die Auszahlung in der Regel mit einem sog. Freiwilligkeitsvorbehalt, um künftige Ansprüche von Arbeitnehmern auf Grund des Rechtsinstituts der betrieblichen Übung zu vermeiden.
Auf Grund der bisherigen Rechtsprechung konnten diese Sondervergütungen an das Personal in dem betreffenden Jahresabschluss nicht als Rückstellung steuermindernd verbucht werden, da die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf derartige Zahlungen hatten. Die Sonderzahlungen wurden somit erst im darauffolgenden Jahr im Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung im Personalaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Das Finanzgericht Münster hat nunmehr in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, dass die Bildung einer Rückstellung für Mitarbeiterboni bereits möglich ist, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer solchen Verbindlichkeit vorliegt.
Diese Wahrscheinlichkeit kann sich aus der langjährig bestehenden ständigen Übung ergeben, Mitarbeiterboni ohne rechtliche Verpflichtung an die Mitarbeiter auszuzahlen. Auch der Umstand, dass die Mitarbeiterboni auch dem Zwecke dienen, die Mitarbeiter für die Zukunft an das Unternehmen zu binden, ändert nichts daran, dass die Verbindlichkeit ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag hatte.
Somit kann in Fällen, in denen in den vorangegangenen Jahren in gewisser Regelmäßigkeit die Ausschüttung von Mitarbeiterboni erfolgt ist, auch eine Rückstellung für diese Aufwendungen gebildet werden, wenn die Arbeitnehmer arbeitsrechtlich keinen Rechtsanspruch durchsetzen könnten.
