Neue Regelungen bei Gutscheinen ab 1.1.2019
Auf Grund von EU-Vorgaben ändert sich die umsatzsteuerliche Handhabung von Gutscheinen ab 1.1.2019. Wer regelmäßig Gutscheine verkauft, sollte sich daher mit der Neuregelung auseinandersetzen.
Bisherige Rechtslage (bis 31.12.2018)
Bisher wurde umsatzsteuerlich zwischen Wert- und Sachgutscheinen unterschieden. Wertgutscheine lauten auf einen bestimmten Geldbetrag; z.B. 50,- €-Gutschein eines Restaurants. Dieser kann für beliebige Speisen und Getränke eingelöst werden; oder 50,- €-Gutschein einer Tankstelle, der für Benzin, Diesel oder Waren aus dem Shop eingelöst werden kann.
Sachgutscheine lauten dagegen auf eine nach Art und Menge hinreichend konkretisierte bestimmte Ware oder Dienstleistung. Sie können nur hierfür eingelöst werden. Ob daneben der Wert der Ware oder Dienstleistung angegeben ist, spielt keine Rolle. Beispiel: Gutschein eines Fitnessstudios für die Benutzung einer Sonnenbank.
Während der Verkauf von Wertgutscheinen als bloßer Tausch von Zahlungsmittel galt und keine umsatzsteuerlichen Folgen auslöste, war das Entgelt für Sachgutscheine als erhaltene Anzahlung einzustufen und die hierin enthaltene Umsatzsteuer beim Verkauf des Gutscheins abzuführen. Umsatzsteuerlich wurde hier unterstellt, dass die auf dem Sachgutschein angegebene Ware zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gutscheines bereits geliefert bzw. die Leistung erbracht ist.
Was gilt ab 1.1.2019?
Die bisherige Unterscheidung zwischen Wertgutschein und Sachgutschein ist hinfällig. Die Gutscheine sind künftig in die Kategorien
- Einzweckgutschein und
- Mehrzweckgutschein
zu unterteilen.
Welche Überlegungen stecken hinter dieser neuen Systematik?
Der Einzweckgutschein ist nach der neuen Definition ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung und die geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Alle Gutscheine, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen – die also keine Einzweckgutscheine sind – gelten nach der Neuregelung als sogenannte Mehrzweckgutscheine.
Umsatzsteuerlich unterscheiden sich die beiden Gutscheinarten dahingehend, dass bei Einzweckgutscheinen die Umsatzsteuer sofort mit Verkauf der Gutscheine entsteht. Die angegebene Leistung gilt bereits mit der Übertragung des Gutscheines als erfüllt. Der Verkauf von Mehrzweckgutscheinen ist dagegen nicht steuerbar. Umsatzsteuer wird erst ausgelöst, wenn die erbrachte Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht wird.
Bedeutung für die Praxis
Wer bisher schon Gutscheine ausgestellt hat, muss prüfen, ob die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung ab dem 1.1.2019 noch korrekt ist. Daher muss überprüft werden, ob bei jedem ausgegebenen Gutschein
- Ort der Leistung und
- geschuldete Steuer
bereits bei Ausgabe des Gutscheines feststehen. Der Ort der Leistung steht beispielsweise nicht fest, wenn ein Unternehmen aus mehreren Filialen besteht und die ausgegebenen Gutscheine in allen Filialen akzeptiert werden. Bei Unternehmen mit nur einem Geschäftslokal steht der Ort der Leistung dagegen fest. Es gibt jedoch Ausnahmen, da sich der Ort einer Leistung im Umsatzsteuerrecht nach vielen Kriterien bestimmen kann. Für Fragen steht unser Büro gerne für weitere Informationen bereit.
Die geschuldete Steuer steht in der Regel fest, wenn das Unternehmen nur Leistungen zu einem bestimmten Steuersatz (19% oder 7%) anbietet. Die geschuldete Steuer steht dagegen nicht bereits bei Ausgabe des Gutscheines fest, wenn das Unternehmen Leistungen zu unterschiedlichen Steuersätzen anbietet und der Gutschein für alle angebotenen Leistungen eingelöst werden kann. Auch hier ist also stets eine Prüfung im konkreten Einzelfall nötig.
Hierzu einige Praxisbeispiele:
50,- €-Gutschein einer Boutique. Die Boutique hat nur ein Geschäftslokal und bietet nur Umsätze zu 19% an. Somit liegt ab 1.1.2019 ein Einzweckgutschein vor. Anders als bisher muss der Unternehmer die Umsatzsteuer sofort bei Verkauf des Gutscheines abführen.
50,- €-Gutschein einer Tankstelle: Die Tankstelle bietet neben den Lieferungen zu 19% für Treibstoffe im Shop-Bereich auch Waren zum Steuersatz von 7% an. Somit steht die geschuldete Steuer nicht fest, da der Gutscheininhaber zwischen Lieferungen zu 19% Umsatzsteuer und zu 7% Umsatzsteuer wählen kann. Die Tankstelle muss die Umsatzsteuer erst bei Einlösung ihres Gutscheines abführen.
Gutschein Sonnenbank: Wenn das Sonnenbankstudio nur ein Geschäftslokal hat, stehen sowohl Ort der Leistung als auch geschuldete Steuer fest. Es liegt somit ab 1.1.2019 ein Einzweckgutschein vor. Wie bisher entsteht die Umsatzsteuer mit Verkauf des Gutscheines. Ein Hinausschieben der Entstehung der Umsatzsteuer auf den Zeitpunkt der Einlösung wäre nur möglich, wenn das Sonnenbankstudio z.B. durch Erweiterung des Angebotes um den Verkauf von Süßigkeiten Warenlieferungen mit 7% Umsatzsteuer anbieten würde.
Was ist mit alten Gutscheinen?
Für die steuerliche Behandlung von Gutscheinen kommt es darauf an, ob sie vor dem 1.1.2019 ausgestellt wurden oder danach. Für alte Gutscheine (bis 31.12.2018 ausgestellt) gelten noch die alten Regelungen weiter. Die neuen Regeln gelten für Gutscheine, die ab 1.1.2019 ausgestellt wurden.
In der nächsten Zeit werden sowohl alte als auch neue Gutscheine im Umlauf sein. Wegen der möglicherweise unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Folgen ist darauf zu achten, dass künftig beim Einlösen anhand des Ausstellungsdatums erkennbar ist, um welche Art von Gutschein es sich handelt. Nur so können Doppelzahlungen oder eine Nichtzahlung der Umsatzsteuer vermieden werden. Bitte prüfen Sie auch, ob möglicherweise Änderungen an Ihrer Registrierkasse vorgenommen werden können, wenn Gutscheine nach der Neuregelung möglicherweise bereits bei Ausgabe umsatzsteuerlich zu erfassen sind.
