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Mindestlohn 2019

Der gesetzliche Mindestlohn wird alle zwei Jahre neu festgelegt. Da die letzte Festlegung zum 1.1.2017 stattfand, folgt nunmehr eine erneute Änderung zum 1.1.2019. Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung wird der Mindestlohn in zwei Schritten erhöht.

Danach beträgt der Mindestlohn 9,19 € ab dem 1.1.2019 und erhöht sich ab dem 1.1.2020 auf 9,35 €. Dies bedeutet im Vergleich zu 2018 eine Steigerung um insgesamt 5,8%. Auch für das Jahr 2019 bleiben bestimmte Personengruppen von der Anwendung des Mindestlohns weiterhin ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei z.B. um

  • ehrenamtlich tätige Personen
  • Auszubildende
  • Jugendliche unter 18 Jahre, wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen
  • Langzeitarbeitslose für die ersten 6 Monate bei Aufnahme einer Tätigkeit
  • Praktikanten von Schule oder Hochschule eingeforderten Praktika bzw. freiwilligen Orientierungspraktika bis zu einer Dauer von drei Monaten.

Vorsicht bei Mini-Jobbern:

Mini-Jobber, die zum Mindestlohn geringfügig beschäftigt sind (450,- €-Jobs), stehen ihren Arbeitgebern somit ab dem Jahr 2019 jeden Monat ca. 2 Stunden weniger zur Verfügung. Prüfen Sie daher die monatliche Arbeitszeit bei den 450,- €-Beschäftigten, um zu vermeiden, dass es durch die Anhebung des Mindestlohns dazu kommt, dass die Beschäftigung in die sozialversicherungspflichtige Gleitzone rutscht. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn werden zum 1.1.2019 auch einige Branchenmindestlöhne erhöht. Dies betrifft z.B. die Pflegebranche, in der der Mindestlohn auf 11,50 € (West) bzw. 10,55 € (Ost) steigt. Im Laufe des Jahres 2019 werden die Mindestlöhne darüber hinaus bei weiteren Branchen erhöht. Hierunter fallen beispielsweise das Bauhauptgewerbe und das Maler- und Lackierhandwerk.

2019-05-21T13:19:15+02:00April 8, 2019|Lohnabrechnung|