Minijobber mit „Arbeit auf Abruf“
In unserer Mandanteninformation I/2019 Seite 4 haben wir Sie auf die neue Rechtslage bei Minijobbern ohne geregelte Arbeitszeiten hingewiesen.
Diese Neuregelung schlägt hohe Wellen, insbesondere in Wirtschaftszweigen, in denen z.B. witterungsabhängig Minijobber nach Arbeitsanfall variabel eingesetzt werden müssen (Gastronomie, Landwirtschaft etc.).
Für „Minijobs ohne geregelte Arbeitszeiten“ wird seit 1.1.2019 das fingierte Stundenkontingent von 10 Stunden pro Woche auf 20 Stunden pro Woche angehoben. Diese gesetzliche Fiktion greift, wenn eine Vereinbarung zwischen Ihnen als Arbeitgeber und dem Minijobber über die Anzahl der auf Abruf zu leistenden Wochenstunden fehlt. Dann gilt lt. Gesetz eine Zahl von 20 Wochenstunden als vereinbart.
Dies ist brisant, weil es wegen der Pflicht zur Einhaltung des Mindestlohns, der ab 1.1.2019 9,19 € pro Stunde beträgt, zum Verlust der sozialversicherungsrechtlichen Privilegien der 450,- €-Jobs kommt.
Daher ist es wichtig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Stundenzahl vereinbaren, denn die sozialversicherungsrechtliche Privilegierung des Minijobs liegt in der Regel im Interesse beider Vertragsparteien.
In diesem Zusammenhang sind noch folgende gesetzliche Rahmenbedingungen zu beachten:
Ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25% dieser Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Dies bedeutet: Der Arbeitnehmer ist vertraglich nicht verpflichtet, die zusätzliche Stunden zu leisten. Häufig wird er dies jedoch im Interesse einer höheren Vergütung tun.
Ist eine Höchstarbeitszeit vereinbart, so darf der Arbeitgeber nur bis zu 20% der Stunden weniger abrufen. Dies ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.
Neu geregelt wurde auch, was im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt. Hierfür ist als maßgebliche Arbeitszeit die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor der Arbeitsunfähigkeit zu Grunde zu legen.
Wie können Sie als Arbeitgeber auf die Neuregelungen reagieren:
Grundsätzlich ist vorweg festzuhalten, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einerseits und die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses andererseits den rechtlichen Vorgaben entsprechen müssen.
Wird Arbeit auf Abruf vereinbart, ist es wichtig, dass entweder Mindest- oder Höchstarbeitszeit geregelt wird. Somit vermeiden Sie, dass auf Grund der „20-Stunden-Fiktion“ bei fehlender Arbeitszeitvereinbarung die Minijob-Privilegien entfallen.
Sie können zwischen zwei Modellen wählen:
- Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit
In diesem Fall können Sie gegebenenfalls bis zu 25% mehr abrufen. Sie müssen aber auf jeden Fall die Mindestarbeitsstunden vergüten - Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit
In diesem Fall können Sie bis zu 20% weniger abrufen.
Unzulässig ist die Kombination von Mindest- und Höchstarbeitszeit, weil das Gesetz nunmehr nur die Vereinbarung einer Mindest- oder einer Höchstarbeitszeit ermöglicht.
Beachten Sie auch, dass Sie als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lage seiner Arbeitszeit 4 Tage im Voraus mitteilen müssen, dies ist in § 12 Abs. 3 TzBfG geregelt. Ansonsten ist der Arbeitnehmer berechtigt, seine Arbeitsleistung zu verweigern.
Unterschreitet der Arbeitgeber die 4 Tage, kann der Arbeitnehmer natürlich trotzdem zur Arbeit antreten, sofern er Interesse an der Vergütung hat.
Ein Muster für eine Vertragsklausel in einem Arbeitsvertrag, die Arbeit auf Abruf regelt, könnte wie Folgt lauten:
§ …… Arbeitszeit, Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall
- Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall. Die Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt auf Abruf des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber entscheidet darüber, wann und in welchem Umfang der Arbeitsanfall den Einsatz des Arbeitnehmers erforderlich macht
- Die Mindestarbeitszeit beträgt wöchentlich ….. Stunden.
Der Arbeitgeber behält sich vor, 25% mehr abzurufen.
Alternativ: Die Höchstarbeitszeit beträgt wöchentlich ….. Stunden.
Der Arbeitgeber behält sich vor, 20% weniger abzurufen. - Die Arbeitsleistung erfolgt an …… Tagen in der Woche. Ruft der Arbeitgeber die Arbeitsleistung ab, beträgt die Einsatzdauer jeweils mindestens …. aufeinanderfolgende Stunden (Dauer festlegen, sonst sind mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen).
- Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer seinen Arbeitseinsatz, d.h. dessen Beginn und voraussichtliche Dauer, jeweils mindestens vier Tage im Voraus mit.
