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BFH-Urteil zu Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für Gerichtsverfahren können nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn Sie ohne diese Aufwendungen Gefahr laufen, „Ihre Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können“, so die Regelung des Einkommensteuergesetzes. Die Frage, wie diese Begriffe auszulegen sind, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte.

Während der BFH die Existenzgrundlage aus rein materieller Sicht betrachtet, setzt sich in einigen Urteilen die sogenannte „immaterielle Sichtweise“ durch.

So haben FG München und FG Düsseldorf geurteilt, dass ein Prozess zum Sorgerecht und Umgang mit Kindern den Kernbereich des menschlichen Lebens berührt und somit unter die eingangs angeführte Definition der außergewöhnlichen Belastung fällt. Allerdings war in dem Fall vor dem Finanzgericht München ein Gutachten erstellt worden, das die seelischen und psychischen Vor- und Nachteile des Umgangsrechts für den Kläger beleuchtete.

Möglicherweise haben die Urteile auch Signalwirkung für andere Prozesskosten, insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Scheidungskosten neu aufgerollt wird.

Haben Sie einen Prozess geführt, der Sie vor „immateriellen Schaden“ schützen sollte, sollten die Kosten auf jeden Fall als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.

2019-06-25T14:09:54+02:00Juni 25, 2019|Rechtsprechung|