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Gesetzliche Unfallversicherung – welche Wege sind versichert?

Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, welche Unfälle unter die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Geklärt war, dass sogenannte „außerhäusliche Wege zur Nahrungsaufnahme“ – im allgemeinen Sprachgebrauch geläufig unter dem Begriff „Brotzeitholen“- versicherte Wege sind; denn die Beschäftigten befinden sich im Arbeitsprozess und sind an betriebliche Vorgaben, wie z.B. das Einhalten von Pausenzeiten gebunden.

Wie ist die Sachlage aber beim Homeoffice zu beurteilen? Diese Frage hat aktuell das Landessozialgericht Bayern in einem Prozess zu folgendem Fall entschieden: Ein Arbeitnehmer im Homeoffice erlitt während der Mittagspause auf dem Rückweg von einem nahegelegenen Restaurant, in dem er sich ein verzehrfertiges Gericht abgeholt hatte, einen schweren Verkehrsunfall. Nach Ansicht des Gerichtes ist der Versicherungsschutz zwar nur auf Betriebswege im häuslichen Bereich beschränkt, aber § 8 (2) Nr. 1 SGB VII gilt auch für Wege, die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen; und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitsort im Homeoffice befindet. Der Weg des Versicherten vom Restaurant zurück ins Homeoffice sei versichert gewesen, da er diesen Weg angetreten ist, um seine Arbeitskraft zu erhalten und seine Tätigkeit fortsetzen zu können.

2024-12-16T04:23:07+01:00Februar 8, 2025|Rechtsprechung|