Drohende steuerliche Nachteile bei der Finanzierung der GmbH
GmbH-Gesellschafter sind nicht selten gezwungen, bei wirtschaftlichen Problemen ihrer GmbH diese durch Zuführung von frischem Kapital zu stützen. Diese Stärkung der GmbH kann durch Erhöhung des Stammkapitals, Gewährung von Darlehen oder Zahlungen in die Kapitalrücklage bewerkstelligt werden. Auf Verlangen der Banken werden Darlehen in der Regel nur ausgereicht, wenn die Gesellschafter hierfür eine Bürgschaftsverpflichtung eingehen. Geht die Gesellschaft in die Insolvenz, sind die zusätzlichen Kapitalzuführungen des Gesellschafters verloren. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob diese Verluste für den Gesellschafter zumindest steuerlich im Rahmen seiner Einkommensteuer-Veranlagung berücksichtigt werden können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in langjähriger Rechtsprechung die Grundsätze formuliert, in welchen Fällen ein Gesellschafter, der zumindest mit 1% an der Gesellschaft beteiligt ist, diese Verluste steuerlich geltend machen kann. Die Rechtsprechung zum sogenannten „Eigenkapitalersatzrecht“ ging davon aus, dass z.B. Darlehen, die der Gesellschafter in der Krise der GmbH gegeben hat oder bereits bei Gründung als sogenanntes Finanzplandarlehen, bei deren Ausfall genauso wie die Stammeinlage als Verlust Berücksichtigung finden. In einem Urteil vom 11.07.2017 hat der BFH das sogenannte Eigenkapitalersatzrecht jedoch aufgehoben und stellt nunmehr auf den handelsrechtlichen Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten ab. Die Rechtslage wird dadurch jedoch nicht übersichtlicher.
Eine wesentliche Änderung der Rechtsauffassung besteht darin, dass im Fall der Inanspruchnahme des Gesellschafters durch eine Bürgschaft, die von ihm erbrachten Zahlungen steuerlich keine Berücksichtigung mehr finden. Daher ist derzeit strikt von Bürgschaften zu Gunsten der Gesellschaft abzuraten. Nach dem früheren Eigenkapitalersatzrecht konnten Zahlungen auf Grund einer Eigenkapital ersetzenden bzw. krisenbestimmten Bürgschaft als Anschaffungskosten der Anteile berücksichtigt werden. In Altfällen gilt diese Rechtslage weiterhin, wenn der Gesellschafter die Finanzierungshilfe bis zum 11.07.2017 geleistet hat. Bürgschaftszahlungen nach diesem Zeitpunkt will der BFH nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile berücksichtigen. Dieser Nachteil kann dadurch vermieden werden, in dem der Gesellschafter rechtzeitig Einlagen in die Kapitalrücklage leistet oder eine Kapitalerhöhung vornimmt, bevor er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Dann führt dieser Aufwand zu nachträglichen Anschaffungskosten für die Anteile und damit zu einem höheren Verlust im Rahmen der Einkommensteuer nach § 17 EStG.
Auf der sicheren Seite sind Sie als Gesellschafter, wenn eine Kapitalerhöhung vorgenommen wird, da noch nicht sicher ist, ob die Finanzverwaltung der Rechtsprechung folgen wird. Insbesondere bei einer drohenden Inanspruchnahme aus Bürgschaften raten wir Gesellschaftern, rechtzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen, um für den möglichen Ausfall der Finanzierungshilfen eine für den Gesellschafter möglichst günstige Gestaltung im Einzelfall zu wählen. Verweigert das Finanzamt die steuerliche Anerkennung von Darlehensverlusten, öffnet eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster möglicherweise neue Möglichkeiten.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Ausfall einer Darlehensforderung auch bei einer wesentlichen Beteiligung an der GmbH zu einem Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Zu diesem Urteil ist eine Revision beim IX. Senat des BFH anhängig. Schließt sich das oberste deutsche Finanzgericht dieser Rechtsauffassung an, könnten diese Darlehensverluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Allerdings mit dem Nachteil, dass diese Verluste lediglich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus anderen Einnahmequellen (z.B. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung etc.) ist leider ausgeschlossen.
