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Barzahlungsverbot beim Immobilienverkauf

Die Regelungen des Geldwäschegesetzes sind vielschichtig und belasten viele Unternehmen mit zusätzlicher Bürokratie. Umso unverständlicher war es bislang, dass andererseits Immobilienkäufe mit Barzahlung von hohen Kaufpreisen weiterhin möglich waren.

Die Bundesnotarkammer teilt mit, dass seit dem 1. April 2023 Barzahlungen beim Immobilienkauf verboten sind. Die Beteiligten müssen gegenüber dem Notar nachweisen, dass der Kaufpreis unbar bezahlt wurde, etwa durch Vorlage eines Kontoauszuges. Ohne einen Nachweis kommt es zu Verzögerungen bei der Eigentumsumschreibung. Verstöße gegen dieses Barzahlungsverbot oder der Nachweispfl icht müssen im Rahmen des Geldwäschegesetzes gemeldet werden.

Schon geringe Barzahlungen sind unzulässig. Wird der Kaufpreis dennoch in bar erbracht, bleibt die Kaufpreisforderung insoweit bestehen und muss vom Käufer noch einmal (unbar) bezahlt werden. Der in bar bezahlte Kaufpreis kann zwar zurückgefordert werden, es besteht aber das Risko, das die Verkäuferseite nicht mehr zahlungsfähig ist. Die Nachweispfl icht entfällt, wenn die Zahlung über ein Notaranderkonto erbracht wird oder der Kaufpreis höchstens 10.000 € beträgt.

2023-09-20T21:44:36+02:00Oktober 20, 2023|Betriebsführung|