Arbeiten in Zeiten von Corona
Auf Grund der Corona-Pandemie arbeiten so viele Menschen wie nie zuvor im Homeoffice. Bürotätigkeiten sind mittlerweile dank moderner Medien und Internetanschlüsse problemlos ortsunabhängig möglich. Allerdings stellt sich nun auch die Frage: Welche steuerlichen Besonderheiten sind zu beachten?
Wer im Homeoffice arbeitet, begründet damit nicht automatisch ein sogenanntes „häusliches Arbeitszimmer“. Berufstätige können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter strengen Anforderungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Nicht immer steht ein eigener Raum, der nicht privat mitgenutzt wird, zur Verfügung. Viele Berufstätige erledigen zum Beispiel die Arbeit mit einem Notebook am Küchen- oder Wohnzimmertisch. Nachfolgend haben wir in der gebotenen Kürze die wichtigsten Eckpunkte zusammengestellt:
Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?
Steuerrechtlich wird ein häusliches Arbeitszimmer definiert als ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung schriftlicher und/oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird.
Der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt – in voller Höhe in Betracht, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder – in Höhe von maximal 1.250,- € pro Jahr, falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
