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Amtliche Richtsatzsammlung – BFH ist kritisch

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil ausführlich mit der Richtsatzsammlung des BMF (Bundesministerium der Finanzen) auseinandergesetzt. Hierbei stellt der BFH – und diese Feststellung ist für die Praxis interessant – die Eignung dieser Datensammlung für eine Schätzung im Wege des äußeren Betriebsvergleiches deutlich in Frage.

Zur Erinnerung: Bei erheblichen (auch formalen) Mängeln in Kassen- und/oder Buchführung ist das Finanzamt berechtigt, Zuschätzungen vorzunehmen. Es stellt sich dann die Frage, in welcher Höhe derartige Zuschätzungen sachgerecht und rechtssicher sind. Üblicherweise zieht die Finanzverwaltung die sog. BMF Richtsatzsammlung bei der Bemessung der Zuschätzung heran. Die Richtsatzsammlung ist nach Branchen und Unternehmensgrößen gegliedert und bietet für verschiedene betriebswirtschaftliche Kennzahlen Oberund Untergrenzen sowie Mittelwerte.

Bevor der Prüfer des Finanzamts diese Werte heranzieht und diese mit Ihren Unternehmenszahlen vergleicht, muss er in einem ersten Schritt versuchen, seine ggf. dem Grunde nach zulässige Zuschätzung auf den sog. inneren Betriebsvergleich aufzubauen, z.B. im Wege einer Nachkalkulation.

Erst in einem zweiten Schritt ist im sog. äußeren Betriebsvergleich der Blick in die Richtsatzsammlung geboten.

Grundsätzlich bestätigt das oberste deutsche Gericht in Steuersachen auch die Zulässigkeit der Anwendung des äußeren Betriebsvergleiches. Aber das Gericht stellt auch fest, dass die Datenbasis, die dazu herangezogen wird, Mindestanforderungen an die Qualität der Datenerhebung gewährleisten muss. Die Stichprobenauswahl muss z.B. repräsentativ, unverzerrt und zufallsgesteuert sein. Dies ist bei der BMF Richtsatzsammlung derzeit nicht der Fall. Denn die Auswahl zu prüfender Betriebe für die Datensammlung ist nicht zufällig und orientiert sich ausschließlich an den Zwecken der Außenprüfung. Daten von Verlustbetrieben fließen z.B. von vornherein nicht in die Datenerhebung ein.

Die Hinweise des BFH stärken im Einzelfall bei Betriebsprüfungen die Verhandlungsposition des Unternehmers, der mit Zuschätzungen allein auf Grundlage der BMF Richtsatzsammlung konfrontiert wird. Oberstes Ziel sollte es jedoch bleiben, die Möglichkeit der Zuschätzung aus formalen Gründen von vornherein zu vermeiden.

2025-12-05T17:34:57+01:00Dezember 13, 2025|Rechtsprechung|