Wohnungsbau – keine § 7b AfA bei vorherigem Abriss
Der Wohnungsneubau in Deutschland ist weiter rückläufig. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist der Wohnungsneubau im Jahr 2024 um 14,4 % zurückgegangen.
Dabei war es das erklärte Ziel bereits der Vorgänger – Bundesregierung, durch steuerliche Anreize den Mietwohnungsneubau gezielt zu fördern. Dafür wurde § 7b EStG eingeführt. Über die Einzelheiten der Sonderabschreibung hatten wir bereits in unseren aktuellen Informationen berichtet. Die Vorschrift ist komplex, einige Zweifelsfragen wurden in einem BMF-Schreiben geklärt.
Das Finanzgericht Köln hat nun entschieden, dass Baukosten für einen Neubau nach Abriss eines zuvor vorhandenen Gebäudes, das zwar renovierungs- und modernisierungsbedürftig war, aber noch bewohnbare Wohnungen hatte, nicht nach § 7b EStG förderungsfähig sind. Ob diese Sichtweise im Sinne der angestrebten Ankurbelung des Wohnungsneubaus ist, sei dahingestellt. Wir empfehlen Ihnen, bei geplanten Baumaßnahmen steuerlichen Rat einzuholen.
