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Photovoltaikanlagen – objektbezogene Steuerfreiheit vereinheitlicht

Einkünfte aus bestimmten Photovoltaikanlagen sind seit dem 1.1.2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die sog. objektbezogene Steuerbefreiung vereinheitlicht. Unabhängig von der Art des Gebäudes, auf dem die PV Anlage montiert ist, gilt die Steuerbefreiung ab 1.1.2025 je Wohnbzw. Gewerbeeinheit für Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 kWp.

Bis zum 31.12.2024 galt bei Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Gebäuden und Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten noch eine Grenze von 15 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit.

2025-04-02T18:14:04+02:00Juni 22, 2025|Betriebsführung|