Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen – Vorsicht bei freiwilligen Vorauszahlungen
Lohnkosten für Handwerkerleistungen an der eigenen Wohnung können nach § 35a EStG zu einer jährlichen Steuerersparnis von bis zu 1.200 € führen. Fachkräftemangel und lange Lieferzeiten führen bei vielen Baumaßnahmen zu nicht einkalkulierten zeitlichen Verzögerungen. Um sich den jährlichen Abzugsbetrag zu sichern, haben Steuerpfl ichtige dem beauftragten Handwerksunternehmen zum Jahresende freiwillig eine Abschlagszahlung überwiesen und diesen Betrag als Handwerkerleistung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Doch das Finanzgericht Düsseldorf macht den Steuerpflichtigen einen Strich durch die Rechnung und bestätigt das zuständige Finanzamt in dessen Rechtsauffassung, dass hier keine begünstigte Zahlung vorliegt. Denn im Streitjahr sind „keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden seien. Darüber hinaus sei die Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten weder marktüblich noch sonst sachlich begründet. Es widerspreche dem Gesetzeszweck der Vorschrift, solche Vorauszahlungen anzuerkennen.
