Aspekte zur Neuregelung der Besteuerung von Photovoltaikanlagen
Ab dem 01.01.2022 sind alle Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bei der Einkommensteuer befreit.
Wird der selbst erzeugte Strom aber für den eigenen Betrieb oder für das häusliche Arbeitszimmer verwendet, stellt sich die Frage, ob trotz der fehlenden Besteuerung auf der Einnahmeseite auch weiterhin anteilige Betriebsausgaben und/oder Werbungskosten berücksichtigt werden können. Ja, dies ist weiterhin möglich.
Die anteiligen Produktionskosten können weiterhin berücksichtigt werden, aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn pauschal 0,20 € je Kilowattstunde angesetzt werden.
„Alte PV-Anlagen“ – So umgehen Sie die Umsatzsteuer
Die Umsatzbesteuerung der ab 01.01.2023 angeschafften PV-Anlagen hat sich geändert. Wir hatten darüber bereits in unseren Aktuellen Informationen in der Ausgabe II/2023 berichtet.
Ab 01.01.2023 wird für die Anschaffung und Installation einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer vom Lieferanten mehr berechnet. Nicht mehr umsatzsteuerpfl ichtig ist auch die Entnahme der PV-Anlage. Die Einspeisevergütung unterliegt weiterhin der Umsatzbesteuerung. In den meisten Fällen wird jedoch die sog. Kleinunternehmerregelung zum Tragen kommen, sodass PV-Anlagenbetreiber, falls sie nicht ohnehin als Unternehmer tätig sind, mit der Umsatzsteuer „nichts mehr zu tun haben“.
Was können Betreiber von Altanlagen tun, um künftig die Umsatzsteuer zu vermeiden?
Hierzu gibt es verschiedene Lösungsansätze, die individuell je nach Anschaffungszeitpunkt der Anlage geprüft werden sollten. Neben dem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist die Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen eine durchaus sinnvolle Option.
Die Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen ist zwar grundsätzlich umsatzsteuerpfl ichtig, ab 01.01.2023 unterliegt die Entnahme jedoch dem sogenannten Nullsteuersatz, so dass die Entnahme tatsächlich keine Umsatzsteuer auslöst.
Wann kann die PV-Anlage entnommen werden?
Die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes erlauben eine Entnahme der Anlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen nur dann, wenn künftig mehr als 90 % des produzierten Stroms für unternehmensfremde Zwecke, d.h. für den eigenen Verbrauch, produziert werden.
Aus Vereinfachungsgründen ist davon bereits pauschal auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird. In diesem Fall entfällt eine detaillierte Prüfung der Grenze von 90 %.
Das gleiche gilt, wenn mithilfe einer Wall- Box die Batterie eines privat genutzten Fahrzeuges geladen wird oder in dem Gebäude, auf dem sich die PV-Anlage befindet, eine Wärmepumpe verwendet wird. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, kann die Entnahme gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Diese kann in einer Umsatzsteuerjahreserklärung oder in einem formlosen Schreiben gegenüber dem Finanzamt bekannt gegeben werden.
Eine rückwirkende Entnahme ist nicht möglich. Somit muss bei einer Entnahme im Laufe des Jahres 2023 Umsatzsteuer für den selbst genutzten Strom für die Zeit vom 1. Januar bis zum Zeitpunkt der Entnahmehandlung abgeführt werden.
Nach erfolgter Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmen wird zwar der selbst verbrauchte Strom nicht mehr umsatzversteuert. Lediglich der Strom, der an die Netzbetreiber geliefert wird, unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer. Dies dürfte jedoch der weitaus geringere Teil des erzeugten Stroms sein.
Nach Ablauf des fünfjährigen Bindungszeitraums für die Option zur Regelbesteuerung kann dann zur sog. Kleinunternehmerregelung gewechselt werden. Dann entfällt auch eine Besteuerung der erhaltenen Einspeisevergütungen.
Sie sehen, dass die Regelungen durchaus kompliziert sind und auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt werden müssen.
PV-Anlage – § 35c EStG
Der Wegfall der Besteuerung von PV-Anlagen bei der Einkommensteuer führt zur Frage, ob die Aufwendungen für die Anlage als sog. energetische Einzelsanierungsmaßnahme nach § 35c EStG begünstigt sind. Nach dieser Vorschrift können Steuerpflichtige von den Kosten für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen im Jahr der Maßnahme und in den beiden folgenden Jahren insgesamt 20 % der Kosten als Steuergutschrift erhalten. Wir hatten in unseren aktuellen Informationen bereits darüber berichtet. Ob diese Steuervergünstigung sich auf die Installation von PV-Anlagen erstreckt, ist derzeit unklar und bedarf einer abschließenden Wertung durch die Finanzverwaltung. Die Kosten für die PV-Anlage selbst könnten begünstigt sein, wenn diese im Zuge der Erneuerung der Heizungsanlage und eines Einbaus einer Wärmepumpe anfallen, für die der Photovoltaikstrom genutzt wird.
Für Batteriespeicher wird in der Literatur eine Förderfähigkeit aufgrund deren Förderung der sog. Netzdienlichkeit im Sinne der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung diskutiert.
Als gesichert kann an dieser Stelle jedoch festgehalten werden, dass zumindest die im Rahmen der Installation der PV-Anlage anfallenden Arbeitskosten als sog. Handwerkerleistungen anerkannt wird.
