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Umsatzsteuer – Prüfung der Umsatzsteuer-ID-Nummer im EU-Geschäft

Für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten ist weiterhin eine qualifizierte Bestätigungsanfrage der Umsatzsteuer-ID-Nummer des Geschäftspartners beim Bundeszentralamt für Steuern notwendig.

Der bisher mögliche Versand der schriftlichen Bestätigung per Briefpost ist seit neuestem nicht mehr möglich.

Für Ihre Unterlagen müssen Sie den Nachweis jedoch weiterhin führen. Dazu müssen Sie das Abfrageergebnis in einem unveränderbaren Format vorhalten.

Der sicherste Weg hierfür ist der sogenannte Screenshot. Bitte beachten Sie weiterhin, dass sich die qualifizierte Bestätigung auf den Zeitpunkt der Lieferung beziehen muss und nicht schon der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden maßgeblich ist.

2021-12-09T16:13:34+01:00Dezember 9, 2021|Buchhaltung|